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Schlossberg II
Die Sanierung der Innen- und Altstadt in Nürtingen wird vom Land Baden-Württemberg mit Fördermitteln aus dem Landessanierungsprogramm unterstützt.
Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.06.2018 erfolgte die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm. Das Land Baden-Württemberg stellt für die Sanierung der Innen- und Altstadt Nürtingens aktuell eine Landesfinanzhilfe in Höhe von 3.200.000 € zur Verfügung. Zusammen mit dem kommunalen Anteil der Stadt Nürtingen in Höhe von 2.133.334 € können somit insgesamt 5.333.334 € (Förderrahmen) zur Finanzierung von Stadterneuerungsmaßnahmen bereitgestellt werden.
Sanierungssatzung
Nach Durchführung vorbereitender Untersuchungen fasste der Gemeinderat der Stadt Nürtingen am 09.10.2018 den Beschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Sanierungssatzung). Mit öffentlicher Bekanntmachung in der Nürtinger Zeitung am 12.10.2018 trat die Sanierungssatzung anschließend in Kraft. Der Zeitraum zur Sanierungsdurchführung wurde bis zum 31.12.2028 festgelegt. Mit Beschluss von Februar 2022 wurde das Sanierungsgebiet um den Bereich der Kirchstraße zwischen dem Schillerplatz und der Bahnhofstraße (Östliche Kirchstraße) erweitert.
Sanierungsziele
Insgesamt wird mit der Sanierungsmaßnahme „Schlossberg II“ das Ziel verfolgt, die Zentrumsfunktion zu stärken und den Stadtkern zu beleben. Dies soll unter anderem durch die Umsetzung folgender Maßnahmen gelingen:
Erhalt der historischen Stadtstruktur
Sicherung und Pflege des historischen Gebäudebestands durch konstruktive Erneuerung und stadtbild- und denkmalgerechte Fassadengestaltung
Gestalterische Verbesserung der Ladenzonen durch Maßnahmen an Schaufenster, Eingängen und Werbeträgern
Stärkung der Wohnfunktion durch Erneuerung des Gebäude- und Wohnungsbestands und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit
Verbesserung der Energieeffizienz im Altbestand durch Dämmmaßnahmen, Einbau neuer Fenster und Erneuerung der Heizungsanlagen
Abbruch nicht erhaltungsfähiger Bausubstanz und stadtbildgerechte Neubebauung
Neuordnung und Neubebauung von untergenutzten und fehlgenutzten Flächen
Stärkung und Ausbau des Bildungszentrums „Am Schlossberg“ durch Modernisierung und Instandsetzung der Bestandsgebäude und Erweiterung
Verbesserung der Aufenthaltsqualität durch die Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
Verbesserung der Parkierungssituation durch Schaffung von Parkierungsmöglichkeiten im Randbereich des Stadtkerns
Aktivierung leerstehender Einzelhandelsflächen durch Unterstützung der Eigentümer bei notwendigen Umbauten und Anpassungsarbeiten
Unterstützung der Gewerbetreibenden bei Privatinitiativen zur Quartiersentwicklung
Bezuschussung privater Maßnahmen
Sind Sie Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet Schlossberg II, können Sie von einem finanziellen Zuschuss profitieren, den die Stadt Nürtingen für Baumaßnahmen an Gebäuden und Wohnungen vergibt.
Was wird bezuschusst?
Einerseits werden Modernisierungsmaßnahmen bezuschusst, die einen wohnwertverbessernden sowie wertsteigernden Effekt erzielen. Hierzu zählt unter anderem der Einbau oder die komplette Erneuerung von Heizungsanlagen, sanitären Anlagen, Fenstern, Elektroinstallationen oder Wärmeschutz sowie die Verbesserung der Raumaufteilung in Gebäuden.
Andererseits werden Instandsetzungsmaßnahmen gefördert, durch die Mängel behoben werden, die sich aufgrund einer abgelaufenen Nutzungsdauer ergeben. Hierzu gehört beispielsweise die Erneuerung der Dachdeckung, der Dachrinnen oder des Außenputzes.
Schwerpunktmäßig werden nur umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefördert. Haben Sie Ihr Gebäude jedoch laufend modernisiert und instandgesetzt, können auch punktuelle Maßnahmen – sogenannte Restmaßnahmen – gefördert werden. Vor allem, wenn diese dazu dienen, den Energieverbrauch des Gebäudes zu verringern.
Welche Zuschüsse sind möglich?
Die Stadt Nürtingen bezuschusst geeignete Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit bis zu 25 % der förderfähigen Kosten. Dabei spielt der Umfang der Maßnahme eine entscheidende Rolle.
In der Regel beträgt der Zuschuss pro Gebäude höchstens 50.000 €. Sind Sie jedoch Eigentümer eines denkmalgeschützten oder stadtbildprägenden Gebäudes, kann der Zuschuss auf bis zu 100.000 € erhöht werden.
Werden Heizungsanlagen im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme erneuert, können zusätzliche 5 % auf den Zuschuss gewährt werden. Damit wird dem energie- und klimapolitischen Leitbild der Stadt Nürtingen entsprochen.
Wie kann ich einen Zuschuss erhalten?
Bei Interesse wenden Sie sich formlos an das Stadtplanungsamt der Stadt Nürtingen. Im Rahmen einer kostenlosen Sanierungsberatung wird dann ermittelt, welchen Umfang die Maßnahme besitzt und ob eine grundsätzliche Förderfähigkeit besteht. Darauf aufbauend wird bestimmt, auf welcher Grundlage die Berechnung des Zuschusses erfolgt.
Wichtig ist, dass mit den Baumaßnahmen erst begonnen wird, nachdem eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Nürtingen abgeschlossen wurde. Als Baubeginn zählt bereits die Beauftragung von Bauleistungen an einen Handwerker oder der Kauf von Baumaterial.
Gibt es weitere Vorteile der Sanierung?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Herstellungskosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen. Ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, hängt von den steuerlichen Verhältnissen ab und ist von den Eigentümern eigenverantwortlich abzuklären. Auf Antrag stellt die Stadt Nürtingen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Was gilt es sonst noch zu beachten?
Die aktuellsten Förderrichtlinien (siehe Links und Downloads) der Stadt Nürtingen sind die Grundlage für sämtliche Maßnahmen.
Die Maßnahmen müssen den Sanierungszielen der Stadt entsprechen und sich im Sanierungsgebiet befinden.
Die Stadt behält sich Einzelfallregelungen vor.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Stadtbildsatzung für die Altstadt von Nürtingen ist bei sämtlichen Maßnahmen zwingend zu berücksichtigen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Genehmigungspflichtige Vorhaben
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge einer schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Dies ist in den Paragraphen 144 und 145 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Bevor mit dem Vorhaben begonnen werden kann, muss eine solche Genehmigung erteilt sein. Bitte beachten Sie, dass außer der sanierungsrechtlichen Genehmigung noch weitere behördlichen Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können – zum Beispiel eine Baugenehmigung oder eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist insbesondere für folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge erforderlich:
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
Die Beseitigung einer baulichen Anlage
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen wie zum Beispiel die Herstellung von Stellplätzen oder die Erneuerung von Fenstern
Miet- und Pachtverträge auf bestimmte Zeit mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Der Verkauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung
Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts wie zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld oder die Aufnahme einer Hypothek
Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
Die Teilung eines Grundstücks
Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung
Für Vorhaben gemäß § 144 Absatz 1 Baugesetzbuch verwenden Sie bitte den Antragsvordruck (Links und Downloads). Hierzu zählen insbesondere:
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
Miet- und Pachtverträge auf bestimmte Zeit mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
In den übrigen Fällen ist in der Regel ein Notar zur Antragstellung berechtigt.
Den unterschriebenen Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung oder sonstige Anträge senden Sie bitte an die folgende Adresse:
Stadt Nürtingen
Stadtplanungsamt
Sanierungsstelle
Postfach 1920
72622 Nürtingen
Nachdem der Antrag bei der Sanierungsstelle eingegangen ist, wird in der Regel binnen eines Monats darüber entschieden. Müssen Unterlagen nachgefordert werden, gilt der Antrag als neu gestellt und die Frist beginnt erneut. In Ausnahmefällen kann die Genehmigungsfrist verlängert werden. Es wird empfohlen, dass Sie vor Antragstellung mit der Sanierungsstelle Kontakt aufnehmen.
Sanierungsträger
Bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird die Stadt Nürtingen von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) aus Stuttgart beraten und unterstützt.
LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
Fritz-Elsas-Straße 31
70174 Stuttgart
Links und Downloads
Sanierungssatzung (PDF-Dokument, 205,14 KB, 01.03.2019)
Sanierungssatzung Erste Erweiterung (22.02.2022)
Öffentliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung (PDF-Dokument, 824,73 KB, 01.03.2019)
Öffentliche Bekanntmachung der Ersten Erweiterung (22.02.2022 Nürtinger Zeitung)
Geltungsbereich des Sanierungsgebietes mit Erster Erweiterung
Förderrichtlinien für die Förderung von Privatmaßnahmen vom 04.09.2018 (angepasst 12.04.2022)
Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (PDF-Dokument, 309,17 KB, 11.03.2019)