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„Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungsflächen“ (Sondernutzungsrichtlinie)
Ein wesentlicher Gesichtspunkt in der Wahrnehmung der städtischen Räume sind die Möblierung (Bänke usw.), die Flächen der Außenbewirtschaftung von Gastwirtschaften, Eisdielen, Bäckereien usw. sowie Warenauslagen und die mobile Werbeanlagen wie sognannten Kundenstopper und Werbefahnen.
Diese lassen sich nur schwer mit Satzungen steuern, hierfür wurde parallel zur Stadtbildsatzung eine "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungsflächen" (kurz: Sondernutzungsrichtlinie) erarbeitet.
Verfahrensablauf
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 die Erstellung einer Stadtbildsatzung beschlossen und das Büro FPZ Zeese Stadtplanung und Architektur mit er Erstellung in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsamt beauftragt.
Die Bestandsaufnahme ist 2015/2016 erfolgt und in einer Informationsveranstaltung der Öffentlichkeit vorgestellt worden.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat das Planungsamt zu Stadtspaziergängen eingeladen, auf denen für Bürger, Eigentümer und Nutzer die Innenstadt mit ihren Besonderheiten, Eigenheiten und Bauten unter fachlicher Anleitung erkundet wurde.
Geltungsbereich der Sondernutzungsrichtlinie
Ziele der Sondernutzungsrichtlinie
- die Innenstadt soll attraktiver für die Bewohner, für die Handeltreibenden, für die Gastronomen und für die Besucher werden
- die Sondernutzungsrichtlinie wurde parallel zur Stadtbildsatzung entwickelt,
- sie übernimmt die Steuerung aller „mobilen“ Einrichtungen und Gegenstände auf öffentlicher Fläche
- sie entwickelt Vorschläge für die gestalterischen Ausführungen bei Außenbewirtschaftung, Warenpräsentation, Werbung usw.
- sie ist bewusst als Richtlinie entwickelt, damit die Innenstadtakteure in einem besseren kommunikativen Miteinander es als ihre eigene Aufgabe erkennen, was auch für sie selber förderlich ist
- die Regelungen geben einen Gestaltrahmen vor, ohne die Individualität der Gestaltungsmöglichkeiten aus den Augen zu verlieren
Abgrenzungen zur Stadtbildsatzung, zur Satzung für Sondernutzung und zur Richtlinie für Sondernutzungen
- Die Stadtbildsatzung bezieht sich auf alles Immobile (festes Gebäude, Nebengebäude, feste Werbung usw.)
- die Satzung für Sondernutzung des Amtes für öffentlichen Ordnung ist für die Erteilung einer Genehmigung von baulichen Sondernutzung der Flächen im öffentlichen Raum (Was, Wann, Wo…) sowie für die Erhebung von Gebühren zuständig
- die „Richtlinie für die Gestaltung der Sondernutzungsflächen“ setzt sich mit allem gestalterischen Fragen von mobilen Sondernutzungseinrichtungen auf öffentlichen Flächen auseinander, sie hat das Ziel der Attraktivitätssteigerung der Innenstadt durch Gestaltung der Möblierung auf öffentlichen Flächen zu erreichen
- Die Stadtbildsatzung wird als Satzung ausgewiesen, die die Funktion von örtlichen Bauvorschriften für Immobiles/“Festes“ übernimmt, bzw. die vorhandenen Bauvorschriften der bestehenden Bebauungspläne ersetzt.
- die „Richtlinie für die Gestaltung der Sondernutzungs-flächen“ wird bewusst als Richtlinie und nicht als Satzung erarbeitet. Die Nutzungen und Gestaltungformen sind einem dauernden Prozess unterworfen und es kommen immer wieder neue Akteure hinzu. Um dies flexibler und eigenverantwortlicher für die Akteure zu gestalten, um besser auf Änderungsprozesse besser eingehen zu können, hat sich die Stadt für eine Richtlinie entschieden.
Was deckt die Sondernutzungsrichtlinie im Einzelnen ab?
- Nutzbare Flächen / Freihaltezonen •Außenbewirtschaftung und deren Möblierung
- Überdachungen, Schirme, Markisen, Zelte, Pavillons
- Einfriedungen und Begrünungseinrichtungen
- Warenauslagen
- Werbeständer und –einrichtungen
- Bodenbeläge
- Rettungs- und Fluchtwege
- Abgrenzung gegenüber Straße/Fußgängerzone
- Podeste und Tribünen
- Heizgeräte und akustische Beschallungsanlagen
- und weiteres...
Für wen und wie gilt die Sondernutzungsrichtlinie ?
die Richtlinie gilt für alle Nutzer von öffentlichen Flächen im Geltungsbereich in der Innenstadt, die diese Flächen kommerziell nutzen,
sie soll bei Sondernutzungen eingehalten werden und ist eine Voraussetzung bei städtischen Verfügungen für Sondernutzungs-erlaubnisse,
für die gestalterische Beratung vor der Stellung des Antrags auf Sondernutzung steht das Stadtplanungs-und Umweltamt jedem zur Verfügung,
die Sondernutzung von öffentlicher Flächen muss beim Amt für öffentliche Ordnung beantragt und genehmigt werden. Die Genehmigungsfähigkeit einer Sondernutzung kann an die Einhaltung dieser Richtlinie geknüpft werden.
Beispiel: Außengastronomie (Auszug)
- die Außenbewirtschaftung belebt den öffentlichen Raum in besonderer Weise. Sie bestimmt und verstärkt maßgeblich die Atmosphäre im Straßenraum und trägt zu einem positiven Stadtimage bei,
- die Festlegungen geben einen Ausgestaltungsrahmen vor, sie lassen aber gleichzeitig der individuellen Gestaltung und somit der Wiedererkennbarkeit und Kennzeichnung des einzelnen Betriebs den notwendigen Raum.
Aus der Richtlinie:
- Pro Gastronomiebetrieb sollen die Möblierungselemente in Form, Material und Farbe einheitlich gestaltet werden.
- Bei der Materialwahl sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination derselben zu verwenden. Teilelemente aus Kunststoff in Kombination mit den oben genannten Materialien sind zulässig.
- Möblierungselemente dürfen keinen Werbeaufdruck haben.
- Als Flächen für Stühle und Tische darf nur der öffentliche Raum … in Anspruch genommen werden …, der der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht. Ausnahmen in besonderen räumlichen Situationen sind im Einzelfall möglich.
- Alle Einrichtungsgegenstände sind mobil aufzustellen.
Beispiel: Werbeständer und -einrichtungen
- Ziel ist es, die Anzahl der Standorte zu reduzieren und die Werbeständer in ihrer Größe und Aufmachung zu begrenzen.
- Werbeständer, auch Werbestopper oder –reiter genannt, stellen in ihrer zunehmenden Anzahl ein erhebliches Problem im öffentlichen Straßenraum dar. Passanten müssen in vielen Fällen Umwege gehen oder werden in ihrer ungehinderten Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dies widerspricht der gewünschten Barrierefreiheit von Fußgängerzonen und Fußwegen.
- Die direkte räumliche Zuordnung der Werbeständer zu einem Betrieb dient der Ordnung im Straßenraum und erleichtert dem Kunden und Passanten die bessere Zuordnung der Werbebotschaft zum Betrieb.
Aus der Richtlinie:
- Werbeständer sind grundsätzlich unzulässig, außer bei Geschäften, die keine Warenauslagen beantragen können, z.B. gastronomische Betriebe, Bäckereien, Metzgereien, Reisebüros, Sparkassen etc.. Hier ist die Aufstellung maximal eines Werbeständers zulässig.
- Der Werbeständer darf nur in unmittelbarer Nähe vor der Stätte der Leistung aufgestellt werden.
- Die maximale Größe ist auf das Format DIN A 0 (84 x 120 cm) beschränkt. Aufsätze sind unzulässig.
- Bewegliche oder sich drehende Werbeständer sind unzulässig.
Beispiel: Einfriedungen und Begrünungselemente
- Einfriedungen sind Objekte wie Zäune, Geländer usw., welche der Abgrenzung von Flächen dienen. Sie engen im öffentlichen Raum diesen optisch ein (Blickdurchlässigkeit) und beschränken insbesondere die notwendige Barrierefreiheit.
- Einfriedungen im öffentlichen Raum, insbesondere in der Fußgängerzone sind als Abgrenzungen zwischen privat-öffentlich unerwünscht.
- Begrünungselemente sind mobile Objekte (Pflanzkübel etc.), welche der Aufnahme von Pflanzen dienen. Sie können sparsam eingesetzt zur Auflockerung des Straßenbildes führen und sind erwünscht.
Aus der Richtlinie:
- Einfriedungen in Form von Zäunen, Geländern o.ä. sind unzulässig.
- Ausnahmsweise können Einfriedungen aus Gründen der Verkehrssicherheit bis zu einer Höhe von max. 1,50 m zugelassen werden, wenn die Sondernutzungsfläche direkt an eine Fahrbahn oder Einfahrt grenzt.
- Einfriedungen mit Pflanzkübeln sind nur dann zulässig, wenn die Offenheit des Straßenraums erlebbar bleibt und die Pflanzhöhe 2,00 m nicht übersteigt. Der Mindestabstand der Pflanzkübel untereinander muss mindestens 2,50m betragen.
- Begrünungselemente müssen einheitlich gestaltet sein und sollen aus qualitätsvollen, optisch ansprechenden Materialien bestehen.