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Anlass für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt das Baurechtsamt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen,Terrassen- und Gartenflächen und Stellplätze in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses/Grundstücks bilden und damit sondereigentumsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
Verfahrensablauf
Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Sofern sich das Grundstück auf der Gemarkung Nürtingen befindet, legen Sie den Plan der Baurechtsbehörde der Stadt Nürtingen vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Fristen
Für Abgeschlossenheitsbescheinigungen gibt es keine gesetzliche Fristen. Sie sollten jedoch vor dem Notartermin genügend Zeit einplanen, da Baurechtsbehörde einige Zeit benötigt, um die Unterlagen zu prüfen und die Bescheinigung zu erteilen.
Unterlagen
- Lageplan 1:500
- Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100
Sie müssen bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume, Terrassen/Gartenanteile und Stellplätze müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Terrassen, Gartenanteile und Stellplätze müssen außerdem vermasst sein, um als Sondereigentum eingetragen zu werden (sonst handelt es sich nur um ein Sondernutzungsrecht) - Antrag (PDF-Dokument)
- Die Pläne und das Antragsformular sind digital an bauverwaltungsamt(@)nuertingen.de zu senden. Am Ende erhalten Sie eine Bescheinigung in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur.
Kosten
Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.
Rechtsgrundlage
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)