Sanierung der Innen- und Altstadt in Nürtingen
Sanierung der Innen- und Altstadt in Nürtingen
Schlossberg II
Die Sanierung der Innen- und Altstadt in Nürtingen wird vom Land Baden-Württemberg mit Fördermitteln aus dem Landessanierungsprogramm unterstützt.
Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.06.2018 erfolgte die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm. Das Land Baden-Württemberg stellt für die Sanierung der Innen- und Altstadt Nürtingens aktuell eine Landesfinanzhilfe in Höhe von 3.800.000 € zur Verfügung. Zusammen mit dem kommunalen Anteil der Stadt Nürtingen in Höhe von 2.533.333 € werden somit insgesamt 6.333.334 € (Förderrahmen) zur Finanzierung von Stadterneuerungsmaßnahmen bereitgestellt werden.
Die Städtebauliche Erneuerung "Schloßberg II" wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Nach Abschluss der Sanierung ist die Erhebung von Ausgleichsbeträgen gemäß Baugesetzbuch vorgesehen. Eine Aussage über die genaue Höhe der Ausgleichsbeträge kann erst nach einer gutachterlichen Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates über die Erhebung der Ausgleichsbeträge erfolgen.
Sanierungssatzung
Sanierungssatzung
Der Gemeinderat der Stadt Nürtingen hat nach Durchführung vorbereitender Untersuchungen am 9. Oktober 2018 die förmliche Festlegung des städtebaulichen Erneuerungsgebiets „Schloßberg II“ beschlossen. Die Sanierungssatzung trat mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 12. Oktober 2018 in Kraft.
Eine erste Erweiterung des Sanierungsgebiets erfolgte im Februar 2022 um den Bereich der östlichen Kirchstraße zwischen Schillerplatz und Bahnhofstraße.
Auf Grundlage von § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Nürtingen in seiner Sitzung am 17. März 2026 nunmehr die zweite Änderung der Sanierungssatzung beschlossen. Hierdurch wird der Geltungsbereich des Erneuerungsgebiets um folgende Flächen erweitert:
- Teilflächen der Flurstücke 107 und 108
- Teilflächen der Flurstücke 13/1, 15, 29, 29/4 und 33/3
- Eine Teilfläche des Flurstücks 29/3
- Teilflächen der Flurstücke 77/7, 538/16 und 555
- Das Flurstück 49/2
Die Sanierungsmaßnahme soll mit den für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet beschlossenen Änderungen bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.
Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Erneuerungsgebietes „Schloßberg II“ in Nürtingen erfolgte am 20. März 2026 in der Nürtinger Zeitung.
Sanierungsziele
Sanierungsziele
Insgesamt wird mit der Sanierungsmaßnahme „Schlossberg II“ das Ziel verfolgt, die Zentrumsfunktion zu stärken und den Stadtkern zu beleben. Dies soll unter anderem durch die Umsetzung folgender Maßnahmen gelingen:
- Erhalt der historischen Stadtstruktur
- Sicherung und Pflege des historischen Gebäudebestands durch konstruktive Erneuerung und stadtbild- und denkmalgerechte Fassadengestaltung
- Gestalterische Verbesserung der Ladenzonen durch Maßnahmen an Schaufenster, Eingängen und Werbeträgern
- Stärkung der Wohnfunktion durch Erneuerung des Gebäude- und Wohnungsbestands und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit
- Verbesserung der Energieeffizienz im Altbestand durch Dämmmaßnahmen, Einbau neuer Fenster und Erneuerung der Heizungsanlagen
- Abbruch nicht erhaltungsfähiger Bausubstanz und stadtbildgerechte Neubebauung
- Neuordnung und Neubebauung von untergenutzten und fehlgenutzten Flächen
- Stärkung und Ausbau des Bildungszentrums „Am Schlossberg“ durch Modernisierung und Instandsetzung der Bestandsgebäude und Erweiterung
- Verbesserung der Aufenthaltsqualität durch die Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
- Verbesserung der Parkierungssituation durch Schaffung von Parkierungsmöglichkeiten im Randbereich des Stadtkerns
- Aktivierung leerstehender Einzelhandelsflächen durch Unterstützung der Eigentümer bei notwendigen Umbauten und Anpassungsarbeiten
- Unterstützung der Gewerbetreibenden bei Privatinitiativen zur Quartiersentwicklung
Bezuschussung privater Maßnahmen
Bezuschussung privater Maßnahmen
Sind Sie Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet Schlossberg II, können Sie von einem finanziellen Zuschuss profitieren, den die Stadt Nürtingen für Baumaßnahmen an Gebäuden und Wohnungen vergibt.
Was wird bezuschusst?
Einerseits werden Modernisierungsmaßnahmen bezuschusst, die einen wohnwertverbessernden sowie wertsteigernden Effekt erzielen. Hierzu zählt unter anderem der Einbau oder die komplette Erneuerung von Heizungsanlagen, sanitären Anlagen, Fenstern, Elektroinstallationen oder Wärmeschutz sowie die Verbesserung der Raumaufteilung in Gebäuden.
Andererseits werden Instandsetzungsmaßnahmen gefördert, durch die Mängel behoben werden, die sich aufgrund einer abgelaufenen Nutzungsdauer ergeben. Hierzu gehört beispielsweise die Erneuerung der Dachdeckung, der Dachrinnen oder des Außenputzes.
Schwerpunktmäßig werden nur umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefördert. Haben Sie Ihr Gebäude jedoch laufend modernisiert und instandgesetzt, können auch punktuelle Maßnahmen – sogenannte Restmaßnahmen – gefördert werden. Vor allem, wenn diese dazu dienen, den Energieverbrauch des Gebäudes zu verringern.
Welche Zuschüsse sind möglich?
Die Stadt Nürtingen bezuschusst geeignete Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit bis zu 25 % der förderfähigen Kosten. Dabei spielt der Umfang der Maßnahme eine entscheidende Rolle. In der Regel beträgt der Zuschuss pro Gebäude höchstens 50.000 €. Sind Sie jedoch Eigentümer eines denkmalgeschützten oder stadtbildprägenden Gebäudes, kann der Zuschuss auf bis zu 100.000 € erhöht werden.
Werden Heizungsanlagen im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme erneuert, können zusätzliche 5 % auf den Zuschuss gewährt werden – sofern ausschließlich Heizungsanlagen berücksichtigt werden, die regenerative Energien nutzen. Damit wird dem energie- und klimapolitischen Leitbild der Stadt Nürtingen entsprochen, das auf die Reduktion von CO₂-Emissionen, die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Förderung nachhaltiger Wärmeversorgung abzielt.
Wie kann ich einen Zuschuss erhalten?
Bei Interesse wenden Sie sich formlos an das Stadtplanungsamt der Stadt Nürtingen. Im Rahmen einer kostenlosen Sanierungsberatung wird dann ermittelt, welchen Umfang die Maßnahme besitzt und ob eine grundsätzliche Förderfähigkeit besteht. Darauf aufbauend wird bestimmt, auf welcher Grundlage die Berechnung des Zuschusses erfolgt.
Wichtig ist, dass mit den Baumaßnahmen erst begonnen wird, nachdem eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Nürtingen abgeschlossen wurde. Als Baubeginn zählt bereits die Beauftragung von Bauleistungen an einen Handwerker oder der Kauf von Baumaterial.
Gibt es weitere Vorteile der Sanierung?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Herstellungskosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen. Ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, hängt von den steuerlichen Verhältnissen ab und ist von den Eigentümern eigenverantwortlich abzuklären. Auf Antrag stellt die Stadt Nürtingen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Was gilt es sonst noch zu beachten?
- Die aktuellsten Förderrichtlinien (siehe Links und Downloads) der Stadt Nürtingen sind die Grundlage für sämtliche Maßnahmen.
- Die Maßnahmen müssen den Sanierungszielen der Stadt entsprechen und sich im Sanierungsgebiet befinden.
- Die Stadt behält sich Einzelfallregelungen vor.
- Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
- Die Stadtbildsatzung für die Altstadt von Nürtingen ist bei sämtlichen Maßnahmen zwingend zu berücksichtigen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Genehmigungspflichtige Vorhaben
Genehmigungspflichtige Vorhaben
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge einer schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Dies ist in den Paragraphen 144 und 145 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Bevor mit dem Vorhaben begonnen werden kann, muss eine solche Genehmigung erteilt sein. Bitte beachten Sie, dass außer der sanierungsrechtlichen Genehmigung noch weitere behördlichen Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können – zum Beispiel eine Baugenehmigung oder eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist insbesondere für folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge erforderlich:
- Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
- Die Beseitigung einer baulichen Anlage
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen wie zum Beispiel die Herstellung von Stellplätzen oder die Erneuerung von Fenstern
- Miet- und Pachtverträge auf bestimmte Zeit mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
- Der Verkauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung
- Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts wie zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld oder die Aufnahme einer Hypothek
- Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
- Die Teilung eines Grundstücks
Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung
Für Vorhaben gemäß § 144 Absatz 1 Baugesetzbuch verwenden Sie bitte den Antragsvordruck (Links und Downloads). Hierzu zählen insbesondere:
- Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
- Miet- und Pachtverträge auf bestimmte Zeit mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
In den übrigen Fällen ist in der Regel ein Notar zur Antragstellung berechtigt.
Den unterschriebenen Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung oder sonstige Anträge senden Sie bitte an die folgende Adresse:
Stadt Nürtingen
Stadtplanungsamt
Sanierungsstelle
Postfach 1920
72622 Nürtingen
Oder per Mail an: u.jendrass@nuertingen.de
Nachdem der Antrag bei der Sanierungsstelle eingegangen ist, wird in der Regel binnen eines Monats darüber entschieden. Müssen Unterlagen nachgefordert werden, gilt der Antrag als neu gestellt und die Frist beginnt erneut. In Ausnahmefällen kann die Genehmigungsfrist verlängert werden. Es wird empfohlen, dass Sie vor Antragstellung mit der Sanierungsstelle Kontakt aufnehmen.
Genehmigung von Kaufverträgen und Grundschuldbestellungen
Genehmigung von Kaufverträgen und Grundschuldbestellungen
Bitte beachten Sie, dass der Verkauf von Immobilien (Grundstücke, Gebäude, Wohnungen) sowie die Eintragung von Grundschulden im Sanierungsgebiet genehmigungspflichtig sind. Damit die Sanierungsstelle im Stadtplanungsamt der Stadt Nürtingen den Verkauf prüfen und genehmigen kann, ist die Vorlage eines aktuellen, schlüssigen Gutachtens (maximal ein Jahr alt) notwendig. Der Kaufpreis darf den darin ermittelten Wert lediglich unwesentlich überschreiten. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie uns das Gutachten gerne vorab per E-Mail an u.jendrass@nuertingen.de zusenden. Üblicherweise übernimmt der Notar die Einholung der Genehmigung für Sie. Wichtig bei Finanzierungen: Die Eintragung von Grundschulden muss begründet werden, sofern sie nicht direkt mit einem Immobilienkauf verknüpft ist. Im Zweifel berät Sie die Sanierungsstelle gerne persönlich.
Stadt Nürtingen
Stadtplanungsamt
Stadtentwicklung/Stadterneuerung
Ulli Jendraß
07022 75-454
u.jendrass@nuertingen.de
Sanierungsträger
Sanierungsträger
Bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird die Stadt Nürtingen von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) aus Stuttgart beraten und unterstützt.
LBBW IMMOBILIEN| LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
Heilbronner Straße 28
70191 Stuttgart
Links und Downloads
Links und Downloads
- Sanierungssatzung (PDF-Dokument, 205,14 KB, 05.12.2020)
- Sanierungssatzung Erste Erweiterung (22.02.2022) (PDF-Dokument, 403,64 KB, 08.02.2024)
- Sanierungssatzung Zweite Erweiterung mit Geltungsbereich (20.03.2026) (PDF-Dokument, 501,06 KB, 20.03.2026)
- Öffentliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung (PDF-Dokument, 824,73 KB, 05.12.2020)
- Öffentliche Bekanntmachung der Ersten Erweiterung (22.02.2022 Nürtinger Zeitung) (PDF-Dokument, 525,01 KB, 08.02.2024)
- Öffentliche Bekanntmachung der Zweiten Erweiterung (20.03.2026 Nürtinger Zeitung) (PDF-Dokument, 829,16 KB, 20.03.2026)
- Geltungsbereich des Sanierungsgebietes mit zweiter Erweiterung (PDF-Dokument, 279,77 KB, 08.02.2024) (PDF-Dokument, 84,74 KB, 20.03.2026) (PDF-Dokument, 326,01 KB, 24.03.2026)
- Förderrichtlinien für die Förderung von Privatmaßnahmen vom 04.09.2018 (angepasst 12.04.2022) (PDF-Dokument, 1,21 MB, 08.02.2024)
- Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (PDF-Dokument, 309,17 KB, 05.12.2020)