Soziale Hilfen
Soziale Hilfen
Sozialhilfe in Nürtingen
Sie erhalten Anträge und Beratung für:
- Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Menschen
- Hilfe zur Pflege (ambulant oder stationär)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Diese Anträge werden zur Bearbeitung an das Landratsamt Esslingen, 73726 Esslingen/Neckar, Telefonnummer: 0711 3902-0, weitergeleitet.
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Es handelt sich um eine Sozialleistung, für Personen, die nicht erwerbsfähig sind und nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben und deren verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht und die auch kein verwertbares Vermögen haben. Bei dauerhafter Erwerbsminderung oder ab Vollendung der Regelaltersgrenze ist die richtige Sozialleistung die Grundsicherung. Die Antragstellung für Nürtinger Bürger erfolgt im Stadtportal, Mühlstraße 4 oder direkt beim Landratsamt Esslingen. Die Anträge werden an das Landratsamt Esslingen zur Bearbeitung weitergeleitet.
Bei Erwerbsfähigkeit aber nicht ausreichendem Einkommen liegt die Zuständigkeit beim Jobcenter der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II), Nürtingen.
Hilfe zur Pflege (stationär/ambulant)
Hilfe zur Pflege (stationär/ambulant)
Es wird unterschieden zwischen:
- Hilfe zur Pflege (stationär)
- Hilfe zu Pflege (ambulant)
Zuständig für den Antrag auf Heimkostenübernahme ist das Landratsamt der Stadt/Gemeinde, in der der Heimbewohner vor Aufnahme ins Heim gewohnt hat. War der frühere Wohnort Nürtingen, erfolgt die Antragstellung im Stadtportal, Mühlstraße 4 oder direkt beim Landratsamt Esslingen.
Die Anträge werden an das Landratsamt Esslingen zur Bearbeitung weitergeleitet.
Grundsicherung
Grundsicherung
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
- die Regelaltersgrenze erreicht haben, oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte). Für Nürtinger Bürger erfolgt die Antragstellung auf Grundsicherung im Stadtportal, Mühlstraße 4 oder direkt beim Landratsamt Esslingen. Die Anträge werden an das Landratsamt Esslingen zur Bearbeitung weitergeleitet. Haben Sie die Regelaltergrenze noch nicht erreicht und liegt eine nicht dauerhafte Erwerbsminderung vor, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt die zu beantragende Leistung. Bei Erwerbsfähigkeit aber nicht ausreichendem Einkommen liegt die Zuständigkeit beim Jobcenter der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II).