Grundstücksteilung
Grundstücksteilung
Teilung von Grundstücken
Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen. Hierfür ist das Grundbuchamt zuständig.
Hinweis: Da bei der Teilung von Grundstücken keine Verhältnisse geschaffen werden dürfen die den Vorschriften der Landesbauordnung widersprechen, ist die Grundstücksteilung der Baurechtsbehörde der Stadt Nürtingen 2 Wochen vorher schriftlich unter Vorlage eines Lageplans anzuzeigen.
Sonderfälle
Die Grundstücksteilung muss von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden, wenn Ihr Grundstück:
- in einem Umlegungsgebiet,
- Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder
- von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist.
Tipp: Bei Fragen an die untere Baurechtsbehörde sollten Sie Angaben zu dem Grundstück wie z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer angeben.
Rechtsgrundlage
für die genannten Sonderfälle:
- § 51 Baugesetzbuch (BauGB) (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsgebiet)
- § 109 Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflicht bei Enteignungsverfahren)
- § 144 (Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet)
- § 169 Baugesetzbuch (BauGB) (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)