Hauptbereich
Im Detail
Der Gemeinderat der Stadt Nürtingen hat die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ab 1. Januar 2011 beschlossen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Wichtigste:
Rechtsgrundlage
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) der Stadt Nürtingen vom 11. Mai 2010 mit Änderung vom 29.03.2011, 08.11.2011, 19.12.2017 und 24.07.2018.
Allgemeine Information
Die Stadt Nürtingen erhebt seit 01.01.2011 eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Grundlage hierfür ist die vom Gemeinderat beschlossene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Nürtingen (Zweitwohnungssteuersatzung).
Eine Zweitwohnung liegt nach der Zweitwohnungssteuersatzung grundsätzlich vor, wenn eine Person in einer Wohnung mit Nebenwohnsitz erfasst ist. Aus diesem Grund werden alle Personen, die in Nürtingen mit Nebenwohnsitz gemeldet sind aufgefordert, eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abzugeben. Anhand dieses Erhebungsbogens wird geprüft, ob der Nebenwohnungsinhaber steuerpflichtig oder ggf. steuerbefreit ist. Außerdem wird die Steuerhöhe auf Basis der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer berechnet.
Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, frühestens jedoch am 01. Juli eines jeden Jahres, fällig. Die Steuer beträgt jährlich 10% der Jahresnettokaltmiete. Für den Fall, dass die Wohnung im Eigentum des Steuerpflichtigen steht, wird die Bemessungsgrundlage geschätzt.