In der dunklen Jahreszeit zeigt sich Nürtingen von seiner leuchtenden Seite.
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Im Detail
Den Hundebesitzern wird jeweils im Januar der Hundesteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr zugeschickt.
1. Allgemeines
Die Stadt erhebt die Hundesteuer auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Hundesteuersatzung.
2. Steuerschuldner/Steuerpflichtiger
Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seines Wirtschaftsbetriebes für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Halten sich in einem Haushalt mehrere Hunde auf, gelten sie als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
4. Steuersatz
Die Steuer beträgt ab 01.01.2020 im Kalenderjahr für
- a) den ersten Hund 132 Euro
b) jeden weiteren Hund 260 Euro
2. a) den ersten Kampfhund/gefährlichen Hund 720 Euro
b) jeden weiteren Kampfhund/gefährlichen Hund 1.440 Euro
3. a) Zwinger bis 5 Hunde 288 Euro
b) bei mehr als 5 Hunden für bis zu je weiteren 5 Hunden 288 Euro
Werden neben Kampfhunden/gefährlichen Hunden noch Hunde nach Ziffer 1 gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“ im Sinne des Buchstabens 1 b).
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres beträgt die Steuer den entsprechenden Monatsbruchteil der Jahressteuer.
5. Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
- Hunden, welche die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- Hunden, die als Nachsuchenhunde im Sinne von § 39 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) (früher § 21 Landesjagdgesetz) eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde beim Landesjagdverband registriert sind.
Für Kampfhunde/gefährliche Hunde wird keine Steuerbefreiung gewährt.
6. An-/Abmeldung einer Hundehaltung
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, dem Steueramt der Stadt schriftlich anzuzeigen. Der Anmeldung sind Unterlagen, aus denen das Geburtsdatum und die Rasse des Hundes (z.B. Impfpass, Heimtierausweis) sowie der Beginn der Hundehaltung (z.B. Kaufvertrag) hervorgehen, beizufügen (siehe Formular Anmeldung einer Hundehaltung).
Endet die Hundehaltung (z.B. durch Wegzug etc.), so ist dies mit der Anzeige über die Beendigung innerhalb eines Monats an die Stadt bekannt zu geben (siehe Formular Abmeldung einer Hundehaltung).
7. Hundesteuermarken
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurück zu geben.
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 3 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke.
Merkblatt zu den Hundesteuerbescheiden (PDF-Datei)
Formulare: