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Im Detail
Gewerbesteuer
1. Allgemeines
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes mittels Gewerbesteuerbescheid durch die Stadt festgesetzt und erhoben. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, bei der von objektiven Grundlagen, nämlich der Ertragskraft des Gewerbebetriebes, auszugehen ist. Persönliche Verhältnisse bleiben hiervon unberücksichtigt. Steuerobjekt der Gewerbesteuer ist der inländische stehende Gewerbebetrieb, nicht hingegen die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung.
2. Festsetzungsverfahren
Der Betriebsinhaber (Steuerpflichtige) ist verpflichtet beim zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt berechnet anhand des Gewerbeertrages einen Gewerbesteuermessbetrag, der an die hebeberechtigte Stadt übermittelt wird. Die Gewerbesteuer wird von der Stadt berechnet, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert.
Wichtig: An die Feststellungen, die vom zuständigen Finanzamt im Gewerbesteuer-messbescheid getroffen wurden, ist die Stadt gebunden. Diese können deshalb nur vom Finanzamt geändert oder aufgehoben werden. Einwände gegen die Entscheidungen des Finanzamtes können ausschließlich durch Anfechtung des Messbescheides beim Finanzamt und nicht durch Anfechtung des Gewerbe-steuerbescheides bei der Stadt geltend gemacht werden.
3. Gewerbesteuermessbetrag
Der Gewerbesteuermessbetrag errechnet sich, indem der Gewerbeertrag auf volle einhundert Euro abgerundet wird. Dieser Betrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) um einen Freibetrag von 24.500 Euro und für Unternehmen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Gewerbesteuergesetz (z.B. rechtsfähige Pensions- und Krankenkassen, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftssteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen) von 3.900 Euro vermindert. Alle anderen Gewerbebetriebe (z.B. Kapitalgesellschaften) haben keinen Freibetrag.
4. Zerlegung
Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten (z.B. Filialen) in verschiedenen Städten und Gemeinden, so wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Städte und Gemeinden aufgeteilt (zerlegt). Als Zerlegungsmaßstab dient in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne, die für Arbeitnehmer in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt worden sind, zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen.
5. Hebesatz
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde am 03.12.2019 vom Gemeinderat der Stadt beschlossen (Hebesatzsatzung).
Der Hebesatz beträgt 390 v.H.
6. Entstehung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer mit Ausnahme der Vorauszahlungen entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums für den die Festsetzung vorgenommen wird. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten sind, oder wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
7. Vorauszahlungen, Zahlungstermine
Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld in Höhe von je einem Viertel der Steuer zu entrichten, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungs-zeitraum endet.
Mit der Gewerbesteuerfestsetzung für ein bestimmtes Jahr werden die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet. Evtl. Unter- oder Über-zahlungen können zur Festsetzung von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen führen.
8. Zinsen
Zinsen werden nach § 233 a Abgabenordnung festgesetzt. Liegt der Veranlagungszeitpunkt länger als 15 Monate zurück werden Erstattungszinsen oder Nachzahlungszinsen fällig. Diese werden direkt im Anschluss an die Steuerveranlagung berechnet und festgesetzt.