Hauptbereich
Niederschlagswassergebühren
Im Detail
Bisher wurden die Abwassergebühren, d.h. sowohl die Gebühren für Ableitung und Reinigung des Schmutz- und Niederschlagswassers allein nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010, 2S 2938/08 verlangte nun eine Änderung dieser Praxis.
Daher ist eine verursachergerechtere Abrechnung durch die Trennung (Aufsplittung) der bisherigen Abwassergebühr in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr vorzunehmen.
- Die Schmutzwassergebühr wird in der Zukunft weiterhin nach der bezogenen Frischwassermenge in Euro/m³ berechnet. Die Schmutzwassergebühr wird von den Stadtwerken Nürtingen in Rechnung gestellt.
- Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage der befestigten und abwasserwirksamen Fläche in Euro/m² berechnet. Den entsprechenden Gebührenbescheid erhalten Sie von der Stadt Nürtingen.
- Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist die vom Gemeinderat beschlossene Abwassersatzung.
Verfahren der Flächenermittlung für die Niederschlagswassergebühr
Für die Ermittlung der Flächendaten gibt es verschiedene Verfahren, die in verschiedenen Ausprägungen in Baden-Württemberg angewendet werden. Die Stadt Nürtingen zieht zur Ermittlung der Flächen bei der Niederschlagswassergebühr das Luftbild-Verfahren heran.
Beim Luftbild-Verfahren werden die Dachflächen und die zusätzlich befestigten Flächen zentral durch die Auswertung der Luftbilder ermittelt.
Niederschlagswassergebührenrelevante Fläche
Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr sind die an der Kanalisation angeschlossenen befestigten Flächen maßgebend. Zur Ermittlung der befestigten Fläche ist nicht nur die Größe der Fläche wichtig, sondern auch der Befestigungsgrad der Fläche.
gebührenrelevante Fläche = Flächengröße x Befestigungsgrad
Die versiegelten Flächen werden mit dem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung festgesetzt wird (vgl. § 35a Abs. 2 AbwS), bzw. dem der Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
Zu unterscheiden sind 3 Kategorien (Faktor 0,9, Faktor 0,6 und Faktor 0,3).
Kategorie 1 (Faktor 0,9)
Vollständig versiegelte Flächen, z. B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen, Plattensteine, werden mit Faktor 0,9 zur Flächenberechnung herangezogen.
Dies bedeutet, dass für 90 % der in dieser Weise versiegelten Fläche die Niederschlagswassergebühr zu entrichten ist.
Kategorie 2 (Faktor 0,6)
Stark versiegelte Flächen, z. B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster, Kiesschüttdächer, Gründächer mit Schichtdicke bis 12 cm (extensive Dachbegrünung) werden mit Faktor 0,6 zur Flächenberechnung herangezogen.
Dies bedeutet, dass für 60 % der in dieser Weise versiegelten Fläche die Niederschlagswassergebühr zu entrichten ist.
Kategorie 3 (Faktor 0,3)
Wenig versiegelte Flächen, z. B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer mit Schichtdicke ab 12,1 cm (intensive Dachbegrünung) werden mit Faktor 0,3 zur Flächenberechnung herangezogen.
Dies bedeutet, dass für 30 % der in dieser Weise versiegelten Fläche die Niederschlagswassergebühr zu entrichten ist.
Regenauffangbehälter
Sofern befestigte Flächen an Regenauffangbehälter, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind und ein Fassungsvolumen von mindestens 1 m³ haben, angeschlossen sind, wirkt sich dies gebührenreduzierend aus.
Flächen, die an Regenauffangbehälter ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
Für Flächen, die an Regenauffangbehälter mit Überlauf angeschlossen sind, gilt folgendes:
- Bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die einleitenden Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert, höchstens jedoch um 40 m²;
- Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die einleitenden Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert, höchstens jedoch um 75 m².
Für Regentonnen, die über eine Regenfallrohrklappe befüllt werden, erfolgt daher kein Abzug bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr.
Eigentümerwechsel
Die Gebührenschuld für die Niederschlagswassergebühr geht (analog zur Grundsteuer) mit dem Folgejahr auf den neuen Gebührenschuldner über (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 2 Abwassersatzung). Nach Erwerb eines Grundstücks erhalten Sie deshalb von uns erst zu Beginn des Folgejahres einen entsprechenden Niederschlagswassergebührenbescheid.
Änderungen der versiegelten Flächen
Eine Änderung der versiegelten Flächen um mehr als 5m² ist uns schriftlich innerhalb eines Monats anzuzeigen. Änderungen im laufenden Jahr oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden zum Folgejahr berücksichtigt. Vorgenommene Änderungen sind zu begründen und ggf. mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Neubau
Sie erhalten von uns einen Erfassungsbogen mit Skizze auf dem die versiegelten Flächen entsprechend Ihrem Baugesuch und Luftbild eingetragen sind. Diese bitten wir zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Die Erstveranlagung erfolgt zum Folgemonat, nachdem die Flächen an den Kanal angeschlossen wurden.
- Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die einleitenden Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert, höchstens jedoch um 75 m².
Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr
Seit dem 01.01.2024 beträgt der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr 0,46 € je anrechenbaren m² versiegelter Fläche.
GEBÜHRENSÄTZE DER VERGANGENGEN JAHRE
01.01.2011 bis 31.12.2011 0,51 €/m²
01.01.2012 bis 31.12.2012 0,56 €/m²
01.01.2013 bis 31.12.2013 0,58 €/m²
01.01.2014 bis 31.12.2015 0,62 €/m²
01.01.2016 bis 31.12.2017 0,69 €/m²
01.01.2018 bis 31.12.2018 0,42 €/m²
01.01.2019 bis 31.12.2019 0,49 €/m²
01.01.2020 bis 31.12.2021 0,25 €/m²
01.01.2022 bis 31.12.2023 0,30 €/m²
Abwasserabsetzung
Information zur Installation eines Wasserzählers (Gartenwasserzähler) am Haus zur Absetzung der Schmutzwassergebühr
Die Stadt Nürtingen gewährt auf Antrag die Absetzung der Schmutzwassermenge, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation bzw. öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird (siehe § 36 Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung). Für die Befüllung von Poolanlagen (die chemisch behandelt werden) darf das Frischwasser nicht über den Gartenwasserzähler geleitet werden, da es sich bei Poolwasser um Schmutzwasser handelt, welches über den öffentlichen Abwasserkanal zu entsorgen ist.
Der Einbau und die Verplombung eines geeichten Wasserzählers sind durch einen Installateur durchzuführen. Die Rechnung des Einbaus muss vorgelegt werden. Zudem muss ein Foto des Zählers nach dem Einbau eingereicht werden. Wenn Sie die Schmutzwasser-Rechnung der Stadtwerke Nürtingen erhalten, haben Sie einen Monat Zeit, den Antrag zu stellen. Dem Antrag muss eine Kopie der Schmutzwasser-Rechnung sowie ein Foto mit dem aktuellen Zählerstand beigefügt werden.
Rechenbeispiel für eine einfache Installation am Haus
Montagekosten bei einfachster Installation durchschnittlich: 200,00 €.
Einbau geeichter Zähler, Abnahme und Verplombung pauschal: 50,00 €
Zählerkosten insgesamt: 250,00 €
Zu erwartende Rückerstattung an Schmutzwassergebühr: 2,27 €/m³ (Stand: 2024)
In diesem Fall müsste man also 250,00 € / 2,27 €/m³ = ca. 110 m³ Gartenwasser verbrauchen, bis die angefallenen Kosten amortisiert sind. Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch an Gartenwasser in einem privaten Haushalt müsste man ca. 9,6 Jahre lang gießen, um die eingesetzten Kosten zu erreichen.
Dazwischen liegt ein kostenpflichtiger Zählerwechsel.
Ein Gartenwasserzähler ist also nur bei einem sehr großen Garten und einem hohen Jahresverbrauch lohnenswert.
Hinweis: Wir raten dazu, vor Einbau eines Wasserzählers einen Kostenvoranschlag einzuholen.
Bitte beachten Sie die Ausschlussfrist von einem Monat: Wenn Sie die Schmutzwasser-Rechnung der Stadtwerke Nürtingen erhalten, haben Sie einen Monat Zeit, den Antrag auf Abwasserabsetzung zu stellen.
Auszug aus der Abwassersatzung
Hier (PDF-Dokument, 199,56 KB, 25.10.2021) können Sie sich einen Auszug aus der Abwassersatzung der Stadt Nürtingen ansehen.