Hauptbereich
Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
- Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.
Beispiele für verfahrenspflichtige Nutzungsänderungen:
- Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
- Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.
Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf und die benötigten Unterlagen sind identisch dem Verfahren zur Baugenehmigung, da es sich bei der Nutzungsänderung um eine Unterart der Baugenehmigung handelt. Formularehierzu finden Sie auf unserer Homepage.
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich beim Bürgerbüro Bauenerkundigen, ob
- es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
- ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
- ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.
Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung (PDF-Dokument, 148,67 KB, 20.04.2021).
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 12 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriffe)
- § 50 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Verfahrensfreie Vorhaben)