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Im Detail
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist seit dem 01.10.2005 das Kommunalabgabengesetz (KAG) und die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Nürtingen (Erschließungsbeitragssatzung). Das KAG verpflichtet die Gemeinden, Erschließungsbeiträge für Anbaustraßen und Wohnwege zu erheben.
Durch den Beitrag wird der Nutzungsvorteil abgegolten, den ein Grundstück mit der Erschließung erfährt. Aus diesem Grund ist der Erschließungsbeitrag ein einmaliger Beitrag. Die Kosten, die der Stadt durch den Grunderwerb für die Erschließungsanlagen, die Herstellung der Erschließungsanlagen (einschl. der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung) usw. entstehen, werden auf die anliegenden Grundstücke umgelegt, nachdem ein städtischer Anteil in Höhe von 5% abgezogen worden ist.
Zum Erschließungsbeitrag werden nur Grundstücke veranlagt, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen und die durch diese Erschließung einen Nutzungsvorteil erfahren.
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird, anders als beim Abwasserbeitrag, nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet erfolgt nach Abzug des städtischen Anteils von 5 % in dem Verhältnis, in dem die zulässigen Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids als Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigter) im Grundbuch eingetragen ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
Klassisch wird der Erschließungsbeitrag wie andere Beitragsarten über Beitragsbescheid oder Ablösevertrag erhoben. Werden ganze Baugebiete z.B. über einen Erschließungsträger hergestellt, gibt es die Möglichkeit, die Erschließungskosten in der Kaufpreiskalkulation der Bauplätze zu berücksichtigen.
Auskunft über Erschließungs- und Abwasserbeiträge
Die Auskunft über Erschließungs- und Abwasserbeiträge gibt für das jeweilige Grundstück den Stand zu den bereits veranlagten bzw. noch offenen Erschließungs- und Abwasserbeiträgen wieder.