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Im Detail
Sie möchten bestimmte Fragen vor Einreichung eines Bauantrages klären?
Beantragen Sie einen Bauvorbescheid. Diese Möglichkeit haben Sie
- vor Erwerb eines Grundstücks,
- bei genehmigungspflichtigen oder
- bei verfahrensfreien Bauvorhaben.
Die Antwort der Baurechtsbehörde ist verbindlich.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.
Sie können auch eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre beantragen.
Verfahrensablauf
Den Bauvorbescheid reichen Sie bei der Gemeinde ein, in der sich das Baugrundstück befindet (Formulare).
Unterlagen
Alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen, u.a.:
- ausgefülltes Antragsformular (im Bauantrag - Bauvorbescheid ankreuzen) mit konkreten Fragestellungen (keinesfalls im Umfang der Prüfung im Rahmen einer Baugenehmigung!)
- weitere Bauvorlagen:
- Lageplan
- Baubeschreibung
- Bauentwurfsskizze(n)
Hinweis: Die Baurechtsbehörde kann weitere Bauvorlagen verlangen.
Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrages. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem geplanten Bauvorhaben vorzubringen.
Die Baurechtsbehörde prüft die geplante bauliche Anlage. Sie hört die Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt werden, z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Antrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Bauvoranfrage wird positiv, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen oder negativ beschieden.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung (PDF-Dokument, 91,47 KB, 20.12.2021).
Rechtsgrundlage
- § 57 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorbescheid)
- § 50 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben)
- § 15 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen für den Bauvorbescheid)