Baugenehmigung: Stadt Nürtingen


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    entdeckenswert.
    entdeckenswert.

    Römer und Kelten besiedelten einst das Nürtinger Gebiet. Noch heute sind Spuren von ihnen sichtbar.

    bodenständig.
    bodenständig.

    Authentische Bodenständigkeit mit Hand und Fuß - typisch schwäbisch eben

    eindrucksvoll.
    eindrucksvoll.

    Die landschaftlich reizvolle Lage Nürtingens am Rande des Albtraufs hat manch eindrucksvolles Naturschauspiel parat.

    Gruppe von drei Alpakas
    lebendig.

    In über 200 Vereinen garantieren Zwei- wie Vierbeiner für abwechslungsreiche und manch tierische Begegnungen.

    sprudelnd.
    sprudelnd.

    Das Stadtbild Nürtingens und seiner Stadtteile ist durch zahlreiche Brunnen geprägt. Bei einem gemütlichen Stadtbummel eröffnen sich manch neue Perspektiven darauf.

    Herzlich Willkommen im Themenbereich
    Nürtingen für
    Baugenehmigung

    Hauptbereich

    Baugenehmigung - Im Detail

    Für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 50 Landesbauordnung) ist ein baurechtliches Verfahren notwendig. Dies ist grundsätzlich das normale Baugenehmigungsverfahren, sofern nicht das vereinfachteoder Kenntnisgabeverfahren vom Bauherrn gewählt wird.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet (s. Checkliste (PDF-Dokument, 337,23 KB, 12.08.2019)).

    Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Die Formulare stehen zum Download zur Verfügung (Formulare).

    Sie müssen die Unterlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

    Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

    Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.

    Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Innerhalb von zehn Arbeitstagen prüft die Baurechtsbehörde, ob die Bauunterlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauunterlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvunterlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

    Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauunterlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

    Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt werden, z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

    Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

    Kosten

    Für die Erteilung der Baugenehmigung werden Gebühren verlangt. I.d.R. sind dies 6 Promille der Bausumme sowie Gebühren für die Bauabnahme, die Angrenzerbeteiligung und ggfls. Befreiungsgebühren (siehe Gebührensatzung (PDF Datei) (PDF-Dokument, 148,67 KB, 20.04.2021)).

    Bearbeitungsdauer

    • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
    • In der Regel 3 - 4 Monate

    Sonstiges

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

    Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

    Rechtsgrundlage

    • § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
    • § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
    • § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
    • § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
    • § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
    • § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
    • § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
    • § 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)
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    Kontaktdaten

    Kontakt

    Postfach 19 20
    72609 Nürtingen

    Marktstraße 7
    72622 Nürtingen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Besuch des Bürgeramts und des Bürgerbüros Bauen, um Wartezeiten zu minimieren.

    • Montag und Freitag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Dienstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    • Mittwoch:geschlossen
    • Donnerstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    • Donnerstag:Bürgeramt: 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr
    • Öffnungszeiten Bürgerbüro Bauen:
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    • Donnerstag:14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nur mit Terminvereinbarung

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