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Baugenehmigung - Im Detail
Für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 50 Landesbauordnung) ist ein baurechtliches Verfahren notwendig. Dies ist grundsätzlich das normale Baugenehmigungsverfahren, sofern nicht das vereinfachteoder Kenntnisgabeverfahren vom Bauherrn gewählt wird.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet (s. Checkliste (PDF-Dokument, 337,23 KB, 12.08.2019)).
Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Die Formulare stehen zum Download zur Verfügung (Formulare).
Sie müssen die Unterlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Innerhalb von zehn Arbeitstagen prüft die Baurechtsbehörde, ob die Bauunterlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauunterlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvunterlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauunterlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt werden, z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung werden Gebühren verlangt. I.d.R. sind dies 6 Promille der Bausumme sowie Gebühren für die Bauabnahme, die Angrenzerbeteiligung und ggfls. Befreiungsgebühren (siehe Gebührensatzung (PDF Datei) (PDF-Dokument, 148,67 KB, 20.04.2021)).
Bearbeitungsdauer
- Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
- In der Regel 3 - 4 Monate
Sonstiges
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)