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Im Detail
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Abwasserbeitrags ist das Kommunalabgabengesetz (KAG) und die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Nürtingen (Abwassersatzung – AbwS).
Durch den Abwasserbeitrag wird der anderweitig nicht gedeckte Herstellungsaufwand für die öffentlichen Abwasseranlagen (zum Beispiel öffentliche Kanäle und Klärwerke, vgl. § 2 Absatz 2 AbwS) finanziert. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die bebaut oder gewerblich genutzt und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden können.
In der Regel wird der Abwasserbeitrag durch einen Beitragsbescheid festgesetzt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit den Beitrag noch vor dessen Entstehung durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Nürtingen und dem (zukünftigen) Beitragsschuldner abzulösen.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigter) des Grundstücks ist. Der Beitragsmaßstab, auf dessen Grundlage der Abwasserbeitrag abgerechnet wird ist die Nutzungsfläche.
Die Beitragssätze betragen derzeit je m² Nutzungsfläche
für den öffentlichen Abwasserkanal:
- 4,18 €
und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks:
- 3,44 €
Der Abwasserbeitrag ist ein einmaliger Beitrag. Bei einer späteren Vergrößerung der Grundstücksfläche oder der Nutzungsfläche kann eine weitere Beitragspflicht entstehen.
Auskunft über Erschließungs- und Abwasserbeiträge
Die Auskunft über Erschließungs- und Abwasserbeiträge gibt für das jeweilige Grundstück den Stand zu den bereits veranlagten bzw. noch offenen Erschließungs- und Abwasserbeiträgen wieder.