Lebenslagen A-Z: Stadt Nürtingen


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    Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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    entdeckenswert.
    entdeckenswert.

    Römer und Kelten besiedelten einst das Nürtinger Gebiet. Noch heute sind Spuren von ihnen sichtbar.

    bodenständig.
    bodenständig.

    Authentische Bodenständigkeit mit Hand und Fuß - typisch schwäbisch eben

    eindrucksvoll.
    eindrucksvoll.

    Die landschaftlich reizvolle Lage Nürtingens am Rande des Albtraufs hat manch eindrucksvolles Naturschauspiel parat.

    Gruppe von drei Alpakas
    lebendig.

    In über 200 Vereinen garantieren Zwei- wie Vierbeiner für abwechslungsreiche und manch tierische Begegnungen.

    sprudelnd.
    sprudelnd.

    Das Stadtbild Nürtingens und seiner Stadtteile ist durch zahlreiche Brunnen geprägt. Bei einem gemütlichen Stadtbummel eröffnen sich manch neue Perspektiven darauf.

    Herzlich Willkommen im Themenbereich
    Nürtingen für
    Lebenslagen A-Z

    Hauptbereich

    Nebenerwerbsgründung

     

    Die Nebenerwerbsgründung ist eine besondere Form der Kleingründung. Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Eine weitere Form der Nebenerwerbsgründung liegt vor, wenn die Gründung keine Vollerwerbsgründung ist. Das bedeutet, dass die Erträge nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu bestreiten.

    Vorteile und Nachteile

    Die Nebenerwerbsgründung bietet Existenzgründerinnen und Existenzgründern viele Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich.

    Vorteile:

    • Minderung des Risikos
    • geringer Finanzbedarf
    • Testphase (selbständig sein trotz festem Arbeitsverhältnis)
    • geringerer Zeitbedarf als bei einem "full-time-Unternehmen"
    • Zusatzeinkommen zu dem Einkommen aus der Angestelltentätigkeit

    Nachteile:

    • möglicherweise mangelnde Qualifikation im Bereich der neuen Geschäftsidee
    • ungenügende unternehmensbezogene Prüfung des Konzeptes
    • Probleme bei der Finanzierung und zu wenig Sicherheiten
    • fehlende Kontakte im Bankbereich

    Besonderheiten der Nebenerwerbsgründung

    Bei Nebenerwerbsgründungen müssen Sie einige Besonderheiten beachten, beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung. Angestellte Nebenerwerbsselbständige zahlen, wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Arbeitslose sind über die Bundesagentur für Arbeit sozialversichert.

    Auch bei den Kammerbeiträgen gibt es Besonderheiten. Bleiben Sie unter einem bestimmten Jahresgewinn oder jährlichen Gewerbeertrag, können Sie unter Umständen von der Zahlung der gewinnabhängigen Umlage an die Industrie- und Handelskammer oder von der Entrichtung des Zusatzbetrages an die Handelskammer befreit sein.

    Die meisten Fördermittel werden nur bei Vollexistenzgründungen gewährt. Wollen Sie sich nebenberuflich selbständig machen, stehen die öffentlichen Förderprogramme "ERP-Gründerkredit - StartGeld" und "Startfinanzierung 80 der L-Bank" zur Verfügung.

    Die einfachste Rechtsform für Kleingründerinnen und Kleingründer ist das Einzelunternehmen. Gründen Sie mit anderen gemeinsam ein Nebenerwerbsunternehmen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

    Auch Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer müssen Aufzeichnungen führen:

    • Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Unternehmen zusammen hängen, sollen täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
    • Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, Daten zu eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffen, aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden.
    • Ein Warenausgangsbuch müssen Sie nur führen, wenn Sie z. B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefern. Aufzuzeichnen sind Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis.

    Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die Einnahmenüberschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass der Umsatz höher als 500.000 Euro oder der gewerbliche Gewinn höher als 50.000 Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist.

    Den Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit müssen Sie versteuern. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung jedes Einzelnen. Bei Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten. Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor.

    Auch bei selbständigen Tätigkeiten im Nebenerwerb akzeptiert das Finanzamt keine auf Dauer anhaltenden Verluste. Anstelle einer Selbständigkeit wird hierbei eine Liebhaberei unterstellt, für die es keine Steuererleichterungen gibt. Werden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, können diese zurückgefordert werden. Nebenerwerbsunternehmer müssen beide Einkünfte zusammen versteuern.
    Bei der Planung einer Nebenerwerbsgründung sollten Sie folgende Punkte beachten:

    • Die Geschäftsidee sollte mit geringen laufenden Kosten (z.B. Miete) und Investitionen (z.B. Büroausstattung) umsetzbar sein.
    • Es sollte auf eine solide Kalkulation und Preisbindung geachtet werden.
    • Es muss gewährleistet sein, dass das Unternehmen mit dieser Geschäftsidee tatsächlich stundenweise betrieben werden kann. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies z.B. unrealistisch.
    • Die Geschäftsidee sollte weiteres Entwicklungspotential aufweisen.
    • Auch Nebenerwerbsgründungen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden, weitere rechtliche Regelungen sind zu beachten.
    • Ihr Arbeitgeber regelt, ob und in welchem Umfang Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Selbständigkeit ausüben dürfen. Informieren Sie sich.
    • In manchen Fällen muss der Arbeitgeber der zusätzlichen Selbständigkeit zustimmen.
    • Die Geschäftsidee darf nicht in Konkurrenz zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen.
     

    Vertiefende Informationen

    Freigabevermerk

     

    03.06.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

     
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    Postfach 19 20
    72609 Nürtingen

    Marktstraße 7
    72622 Nürtingen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Besuch des Bürgeramts und des Bürgerbüros Bauen, um Wartezeiten zu minimieren.

    • Montag und Freitag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Dienstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    • Mittwoch:geschlossen
    • Donnerstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    • Donnerstag:Bürgeramt: 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr
    • Öffnungszeiten Bürgerbüro Bauen:
    • Dienstag07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Donnerstag:14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nur mit Terminvereinbarung

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