Wohnberechtigungsschein
Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) kann eine geförderte Mietwohnung bezogen werden, deren Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Der Wohnberechtigungsschein ist der Nachweis für den Vermieter, dass der zukünftige Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) für den Bezug einer geförderten Wohnung erfüllt. Sie ist vor Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter vorzulegen.
Gesetzliche Grundlage für die Ausstellung eines WBS ist § 15 LWoFG.
Der WBS wird i.d.R. von der Gemeinde ausgestellt, bei der der Wohnungssuchende gemeldet ist. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr, der Geltungsbereich des WBS ist auf das Land Baden-Württemberg begrenzt.
Ein WBS kann u.a. nur dann ausgestellt werden, wenn der Wohnungssuchende mit seinen Haushaltsangehörigen die lt. LWoFG maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. So kann z. B. eine alleinstehende Person mit bis zu 21.600 € und eine Familie mit zwei Kindern und max. 45.600 € Bruttojahreseinkommen einen WBS für alle geförderten Wohnungen erhalten. Zudem kann für besonders geförderte Mietwohnungen auch bei Überschreitung der Einkommensgrenze ein WBS ausgestellt werden.
Die Ausstellung eines WBS ist gebührenpflichtig. Bezieher von Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II) erhalten den WBS jedoch gebührenfrei.



Der Wohnberechtigungsschein - Hinweise zum Bezug von Sozialmietwohnungen