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Vorkaufsrecht / Negativzeugnis

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur dann eintragen, wenn die Gemeinde die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts bescheinigt.



Der Notar benötigt daher zum Vollzug des Vertrages ein entsprechendes Zeugnis der Gemeinde (Negativzeugnis oder Negativbescheinigung).

In der Regel wird der beurkundende Notar von den Vertragspartnern beauftragt, das gemeindliche Negativzeugnis einzuholen.



Häufigste gesetzliche Grundlage für die Ausübung von Vorkaufsrechten ist §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB). Die Gemeinde kann demnach u. U. ein Vorkaufsrecht an Grundstücken ausüben

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
    (soweit es sich um Flächen handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich für bauliche Nutzungen festgesetzt ist)
  • in einem Umlegungsgebiet
  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
  • im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung

Darüber hinaus gibt es in Einzelfällen weitere Vorkaufsrechte, z. B. nach Landeswaldgesetz (LWaldG) oder Naturschutzgesetz (NatSchG).



Die Ausstellung eines Negativzeugnisses ist gebührenpflichtig.