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Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans in Nürtingen

Die Verfahrensschritte der Bauleitplanung sind durch die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) bestimmt und umfassen die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Zuständigkeiten werden durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt und die Formen der Bürgerbeteiligung und der Bekanntmachung von jeder Kommune selbst festgelegt.

Der Ablauf des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist durch die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) vorgegeben:

 

 

Bebaunngsplanverfahren
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1) Antrag bzw. Empfehlung zur Aufstellung

 

Auf Antrag z.B. der Bürger oder einer Empfehlung der Verwaltung beschließt der Planungs- und Umweltausschuss den Aufstellungsbeschluss (§2 Abs.1 BauGB). Dieser Beschluss wird ortsüblich (auf der Nürtinger Seite in der Nürtinger Zeitung) veröffentlicht. Dies dient auch der frühzeitigen Information der Bürger.

 

Daraufhin wird vom zuständigen Amt (Stadtplanungsamt) ein städtebaulicher Vorentwurf erarbeitet. Dieser wird vom Bauausschuss beraten und als Planinhalt festgelegt.

 

 

2) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Anschließend werden die Planungsziele mit den Bürgern in einer frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Abs.1 BauGB) erörtert und mit den Behörden/Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Nach §3 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Bürger einer Stadt öffentlich über die Planungsabsichten zu informieren. Dabei müssen den Bürgern die Zielsetzungen und der Zweck der Planung sowie die zu erwartenden Auswirkungen dargestellt werden. Die Bürger haben während dieser Planungsphase die Möglichkeit die Planentwürfe zu diskutieren und ihre Anregungen und Vorschläge zu der Planung zu äußern. Diese Form der Öffentlichkeitsbeteiligung muss möglichst frühzeitig erfolgen, d.h. bevor die Planung konkrete Formen angenommen hat und Alternativen nicht mehr möglich sind oder Anregungen nicht mehr berücksichtigt werden können.

 

Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann verzichtet werden, wenn:

  • wenn ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies nur unwesentlich auf das Plangebiet und die angrenzenden Gebiete auswirkt oder
  • wenn die Bürgerbeteiligung bereits zuvor auf einer anderen Grundlage erfolgt ist.

3) Entwurf

 

Das Stadtplanungsamt fertigt einen ersten Entwurf des Rechtsplanes an.

Die in der frühzeitigen Beteligung gemachten Anregungen von Bürgern und Behörden werden abgewogen und ggf. in die Planung eingefügt. Dies kann inhaltlich zu einigen Änderungen in der Planug führen.

 

 

4) Auslegungsbeschluss

 

Der Bauausschuss beschließt mit dem Auslegungsbeschluss den Entwurf öffentlich auszulegen (§2 Abs. 1 BauGB). Dazu müssen Ort und Zeit der Auslegung (mind. 1 Woche vorher) ortsüblich (auf der Nürtinger Seite der Nürtinger Zeitung) bekannt gemacht werden.

 

 

5) Öffentliche Auslegung

Die öffentliche Auslegung erstreckt sich mindestens über einen Monat. Während dieser Zeit kann jedermann Anregungen zur Planung äußern.

 

 

6) Abwägung

 

Die eingegangenen Anregungen und Vorschläge (öffentliche und private Belange) werden geprüft und untereinander, sowie gegeneinander abgewogen (§3 Abs. 2 und §1 Abs. 6 BauGB).

 

Der Gemeinderat entscheidet anschließend darüber, inwieweit die Anregungen im weiteren Verfahren berücksichtigt oder zurückgewiesen werden. Sind die Anregungen unerheblich für die Planung, dann wird das Verfahren mit dem Satzungsbeschluss fortgesetzt.

 

Führen die Berücksichtigung der Anregungen der Bürger und/oder der Behörden/Träger Öffentlicher Belange zu erheblichen Planänderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt werden und das Verfahren von der vorherigen Planungsstufe (4 und 5) erneut durchlaufen werden (§3 Abs.3 BauGB).

 

 

7) Satzungsbeschluss

 

Der Bauausschuss berät den Satzungsbeschluss in einer nicht öffentlichen
Sitzung vor.

Der Gemeinderat der Stadt Nürtingen beschließt zunächst über die (Nicht- und) Berücksichtigung der vorliegenden Anregungen und fasst anschließend den Satzungsbeschluss (§10 BauGB) für den Bebauungsplan. Die Entscheidung über die (Nicht-) Berücksichtigung ihrer Anregungen wird den einzelnen Bürgern schriftlich bekanntgegeben

 

 

8) Veröffentlichung und Rechtskraft

Nach dem Satzungsbeschluss wird der Plan ortsüblich (auf der Nürtinger Seite der Nürtinger Zeitung) bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung (§10 BauGB). tritt der Plan in Kraft.

 

Ab diesem Zeitpunkt besteht für jeden Bürger die Möglichkeit in den Plan und in seine Begründung im Technischen Rathaus, Kirchheimerstraße 60 in Nürtingen während der Geschäftszeiten Einsicht zu nehmen

 

 

Hinweis:

Bei einigen besonderen Formen der Bebauungspläne kann von diesem Verfahrensablauf abgewichen werden (z.B. bei Verfahren nach § 13 BauGB bzw. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen).