K   A   A   A

Abwasserbeitrag

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Abwasserbeitrags ist das Kommunalabgabengesetz (KAG) und die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Nürtingen (Abwassersatzung – AbwS).

 

Durch den Abwasserbeitrag wird der anderweitig nicht gedeckte Herstellungsaufwand für die öffentlichen Abwasseranlagen (zum Beispiel öffentliche Kanäle und Klärwerke, vgl. § 2 Absatz 2 AbwS) finanziert.

 

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die Möglichkeit der baulichen oder gewerblichen Nutzung besteht und die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden können.

 

In der Regel wird der Abwasserbeitrag durch einen Beitragsbescheid festgesetzt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit den Beitrag noch vor dessen Entstehung durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Nürtingen und dem (zukünftigen) Beitragsschuldner abzulösen.

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigter) des Grundstücks ist.

 

Der Beitragsmaßstab, auf dessen Grundlage der Abwasserbeitrag abgerechnet wird, setzt sich zusammen aus der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche.

Die Beitragssätze betragen zur Zeit für den

 

öffentlichen Abwasserkanal:

2,25 € je m² Grundstücksfläche und

2,40 € je m² zulässiger Geschossfläche und für den

 

mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks:

1,18 € je m² Grundstücksfläche und

1,28 € je m² zulässiger Geschossfläche.

 

Der Abwasserbeitrag ist ein einmaliger Beitrag. Bei einer späteren Vergrößerung der Grundstücksfläche oder der Geschossfläche kann eine weitere Beitragspflicht entstehen.