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Wohnungsbindung

Geförderte Wohnungen unterliegen nach § 3 Landeswohn- raumförderungsgesetz (LWoFG) öffentlich-rechtlichen Bindungen.

 

 

Art und Umfang der Bindungen sowie Beginn und Ende des Bindungszeitraums werden im jeweiligen Landeswohnraum- förderungsprogramm für die geförderten Wohnungen bestimmt.

 

Bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beschränkt sich die Bindung auf die Eigennutzung durch den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten.

 

Bei Mietwohnraum (Sozialmietwohnungen) sind Belegungs- und Mietbindungen zu beachten. Zum Bezug einer geförderten Mietwohnung ist daher ein Wohnberechtigungsschein notwendig.